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S_VDX_MENGENST_VARIANTEN (OID: 1.2.276.0.76.3.1.1.5.1.5 )

Gemäss Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29. Oktober 2004 zur Festlegung von Regelleistungsvolumen existieren zwei grundsätzliche Varianten zur Mengensteuerung ab dem 2. Quartal 2005.

Version 1.00Übersicht der bisher veröffentlichten Versionen

Diese Version ist gültig ab dem 21.09.2005

Code Bezeichnung
1 Leistungsbedarf bzw. Honorar von Leistungserbringern, die gemäß dem Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29. Oktober 2004 nicht der Mengensteuerung unterliegen (Leistungserbringer mit Code = 0 nach Schlüsseltabelle 3)
2 Leistungsbedarf bzw. Honorar von Leistungserbringern, die gemäß dem Beschluss des Bewertungsausschusses (29. Oktober 2004) der Mengensteuerung durch Regelleistungsvolumen unterliegen (Leistungserbringer mit Code = 1 nach Schlüsseltabelle 3), der Leistungen gemäß Punkt 4 des Beschluss des Bewertungsausschusses (Leistungen außerhalb der Mengensteuerung)
3 Leistungsbedarf bzw. Honorar von Leistungserbringern, die gemäß dem Beschluss des Bewertungsausschusses (29. Oktober 2004) der Mengensteuerung durch Regelleistungsvolumen unterliegen (Leistungserbringer mit Code = 1 nach Schlüsseltabelle 3), ohne Leistungsbedarf bzw. Honorar der Leistungen gemäß Ausnahmeliste nach Punkt 4 des Beschluss des Bewertungsausschusses, der/das innerhalb des Regelleistungsvolumens abgerechnet wurde (Leistungen innerhalb der Mengensteuerung, abgerechnet innerhalb der Höhe des Regelleistungsvolumen)
4 Leistungsbedarf bzw. Honorar von Leistungserbringern, die gemäß dem Beschluss des Bewertungsausschusses (29. Oktober 2004) der Mengensteuerung durch Regelleistungsvolumen unterliegen (Leistungserbringer mit Code = 1 nach Schlüsseltabelle 3), ohne Leistungsbedarf bzw. Honorar der Leistungen gemäß Ausnahmeliste nach Punkt 4 des Beschluss des Bewertungsausschusses, der/das außerhalb des Regelleistungsvolumens abgerechnet wurde (Leistungen innerhalb der Mengensteuerung, abgerechnet außerhalb der Höhe des Regelleistungsvolumens)
5 Leistungsbedarf bzw. Honorar von Leistungserbringern aus Kassenärztlichen Vereinigungen, welche entsprechend Punkt 2.2 erster Absatz des Beschlusses des Bewertungsausschusses (29. Oktober 2004) zur Festlegung von Regelleistungsvolumen die bestehenden Steuerungsinstrumente fortführen